1. Allgemeines
Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Etwa anderslautende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie
von uns schriftlich bestätigt werden. Unser Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis.
2. Lieferzeit und Gefahrenübergang
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des
Auftraggebers voraus. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Entschädigung bei Lieferzeitenüberschreitung besteht nicht. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers und
zwar auch bei frachtfreier Lieferung. Die Ware wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers und auf seine Kosten während des Transportes versichert.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, sofern diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von
erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn Hindernisse bei Unterliefern eintreten. Teillieferungen sind zulässig. Verändern sich die Verhältnisse der
Auftragsausführung wesentlich und wird dadurch die Auftragserfüllung wesentlich erschwert oder verteuert, so werden wir von der Lieferpflicht frei.
3. Preis
Preise verstehen sich ab Lieferwerk ohne Mehrwertsteuer, die gesondert berechnet wird. Verpackung wird gesondert berechnet. Wünscht der Auftraggeber frachtfrei beliefert
zu werden, muss diese Regelung ausdrücklich in unserem Angebot und unserer Auftragsbestätigung aufgeführt sein.
4. Zahlung
Unsere Rechnungen sind in Euro gestellt. Zur Ausstellung von Teilrechnungen sind wir berechtigt. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Kalendertage, gerechnet ab
Ausstellungsdatum.
Reparatur-, Montage- und Ersatzteilrechnungen sind sofort nach Erhalt netto zahlbar. Für Leistungen die größer 10.000 € Netto Rechnungswert sind, sind 30 % bei
Auftragsbestätigung, 60 % bei Lieferbereitschaft und 10 % bei Lieferung bzw. Inbetriebnahme der erbrachten Leistung des Nettorechnungsbetrages zuzüglich gesetzlicher
Mwst. zahlbar.
Der Auftraggeber ist zum Abzug des Skontos nur berechtigt, wenn Skonto vereinbart und alle unsere Forderungen aus vergangenen Lieferungen und Leistungen vollständig
bezahlt sind. Bei Abnahme von Schecks oder Wechseln sind alle Spesen vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Überschreitung der Zahlungsfristen hat der Auftraggeber Verzugszinsen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen
5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Lagerung
Die Einlagerung zur Abholung fälliger Gegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers und ohne jede Versicherung. Kommt der Auftraggeber seiner Pflicht nach
Setzen einer angemessenen Frist nicht nach, sind wir zum Verkauf des Vertragsgegenstandes berechtigt.
7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig
verhält, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns
der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen
Ausfall.
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura – Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur – Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Ermächtigung, die Forderung selbst einzuziehen bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderungen jedoch nicht einziehen, solange der Auftraggeber
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiten Gegenständen zur Zeit in der Verarbeitung. Dasselbe gilt
für den Fall der Vermischung.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
8. Gewährleistung
Für Lieferungen und Leistungen übernehmen wir eine Gewährleistung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 08233 Treuen. Gerichtsstand ist Zwickau.
10. Geltung der Geschäftsbedingungen
Mit der Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber diese Geschäftsbedingungen als allein verbindlich an. Abweichende Bedingungen werden - auch ohne dass ihnen
ausdrücklich widersprochen wird - nur insoweit Vertragsinhalt, als sie von uns bestätigt werden. Werden in besonderen Fällen Abweichungen von einzelnen Punkten dieser
Geschäftsbedingungen vereinbart, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Punkte nicht.